Lehrberuf Spengler/Spenglerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Spengler/Spenglerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Spengler oder Spenglerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2019
Gesetzesnummer
20010709
Dokumentnummer
NOR40215792
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