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§ 1 Spengler/in-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Lehrberuf Spengler/Spenglerin

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Spengler/Spenglerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Spengler oder Spenglerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2019

Gesetzesnummer

20010709

Dokumentnummer

NOR40215792

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