vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Bäckerei-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2019

Lehrberuf Bäckerei

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Bäckerei ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2)  In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Bäcker oder Bäckerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2019

Gesetzesnummer

20010697

Dokumentnummer

NOR40215588

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)