Verweise und personenbezogene Bezeichnungen
§ 9.
(1) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen in Bundesgesetzen verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit sich die in dieser Verordnung verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20010693
Dokumentnummer
NOR40215536
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)