Widerruf des Lastschriftmandats
§ 8.
Der Widerruf eines SEPA-Lastschriftmandats ist der zuständigen Abgabenbehörde gegenüber schriftlich zu erklären, wobei § 86a BAO sinngemäß anzuwenden ist, und wirkt ab dem Tag der Kenntniserlangung durch diese Abgabenbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20010693
Dokumentnummer
NOR40215535
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