Erteilung des Lastschriftmandats
§ 4.
Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Gesetzesnummer
20010693
Dokumentnummer
NOR40215531
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