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§ 4 Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Erteilung des Lastschriftmandats

§ 4.

Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2019

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40215531

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