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§ 10 Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.7.2019

Pflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10.

(1) Der Bundesminister für Finanzen hat die Daten gemäß § 5 Z 1 lit. a bis f innerhalb von 60 Kalendertagen nach Ablauf des vorangegangenen Quartals an die Bundesanstalt kostenlos über eine elektronische Schnittstelle in einem elektronisch weiter verarbeitbaren Format zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat den kostenlosen Zugang der Bundesanstalt zu den Daten gemäß § 5 Z 1 und 2 lit. a bis f zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2023

Gesetzesnummer

20010691

Dokumentnummer

NOR40215505

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