Datensicherheit
§ 3.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen hat den Kooperationsstellen und den Staatsanwaltschaften die Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank einzuräumen.
(2) Die Kooperationsstellen und Staatsanwaltschaften legen nutzungs- und zugriffsberechtigte Personen eigenverantwortlich fest und belehren diese über ihre Pflichten hinsichtlich bestehender Datenschutzvorschriften. Der Berechtigungsstatus ist laufend zu überwachen.
(3) Die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften statten die nutzungs- und zugriffsberechtigten Personen mit Geräten aus, die vor einer Inbetriebnahme durch Unbefugte gesichert sind. Räumlichkeiten, in welchen Daten und Geräte verwahrt werden, sind entsprechend zu sichern.
(4) Jeder Verarbeitungsvorgang ist automationsunterstützt zu protokollieren. Die Protokolldaten umfassen auch Datum und Uhrzeit des Zugriffs sowie Daten zur Identifizierung der zugriffsberechtigten Person.
(5) Die für die Kooperationsstellen und die Staatsanwaltschaften maßgeblichen Datensicherheitsrichtlinien gelten auch bei der Nutzung der Sozialbetrugsdatenbank.
Zuletzt aktualisiert am
28.06.2019
Gesetzesnummer
20010688
Dokumentnummer
NOR40215424
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