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§ 6 Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2019

Querverkäufe

§ 6.

(1) Wird ein Versicherungsprodukt zusammen mit einem Nebenprodukt oder einer Nebendienstleistung, das bzw. die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung angeboten, hat der Versicherungsvermittler den Kunden darüber zu informieren, ob die verschiedenen Bestandteile getrennt voneinander gekauft werden können. Ist dies der Fall, hat der Versicherungsvermittler eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung oder des Pakets zur Verfügung zu stellen und für jeden Bestandteil einen getrennten Nachweis über Kosten und Gebühren zu erbringen.

(2) Im Fall des Abs. 1 und wenn sich das Risiko oder die Versicherungsdeckung aus einer solchen einem Kunden angebotenen Vereinbarung oder einem solchen einem Kunden angebotenen Paket von dem Risiko bzw. der Versicherungsdeckung unterscheidet, das bzw. die mit den separat erworbenen Bestandteilen verbunden ist, hat der Versicherungsvermittler eine angemessene Beschreibung der verschiedenen Bestandteile der Vereinbarung bzw. des Pakets und der Art und Weise zur Verfügung zu stellen, wie ihre Wechselwirkung das Risiko bzw. die Versicherungsdeckung ändert.

(3) Ergänzt ein Versicherungsprodukt eine Ware oder eine Dienstleistung, die keine Versicherung ist, als Teil eines Pakets oder derselben Vereinbarung, hat der Versicherungsvermittler dem Kunden die Möglichkeit anzubieten, die Ware oder die Dienstleistung gesondert zu kaufen. Dies gilt nicht, wenn das Versicherungsprodukt eine Wertpapierdienstleistung oder Anlagetätigkeit im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Z 2 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU , ABl. Nr. L 173 vom 12.6.2014 S. 349, zu einem Kreditvertrag im Sinne des Art. 4 Z 3 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 , ABl. Nr. L 60 vom 28.2.2014 S. 34, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 47 vom 20.2.2015 S. 34, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/1011 , ABl. Nr. L 171 vom 29.6.2016 S. 1, oder einem Zahlungskonto im Sinne des Art. 2 Z 3 der Richtlinie 2014/92/EU über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten und den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, ABl. Nr. L 257 vom 28.8.2014 S. 214, ergänzt.

(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für den Vertrieb von Versicherungsprodukten, die Deckung für verschiedene Arten von Risiken bieten (Versicherungspolicen für Mehrfachrisiken).

(5) In den in Abs. 1 und Abs. 3 genannten Fällen hat ein Versicherungsvermittler die Wünsche und Bedürfnisse des Kunden im Zusammenhang mit den Versicherungsprodukten, die Teil des Gesamtpakets oder derselben Vereinbarung sind, zu ermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215311

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