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§ 4 Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2019

Ausnahmen von der Informationspflicht und Flexibilitätsklausel

§ 4.

(1) Die in § 1 Abs. 9 Z 1 bis 2 und Z 4, § 1 Abs. 10 bis 11, § 3 und § 9 genannten Auskünfte müssen nicht erteilt werden, wenn der Versicherungsvermittler Versicherungen für Großrisiken vertreibt. Die Pflicht gemäß § 1 Abs. 9 Z 3 besteht nicht beim Vertrieb von Versicherungen für Großrisiken, sofern es sich beim Versicherungsnehmer um eine juristische Person handelt.

(2) Sofern ein Versicherungsvermittler für die Bereitstellung von Pflichtsystemen der betrieblichen Altersversorgung verantwortlich ist und ein Angestellter Mitglied eines solchen Systems wird, ohne dass er eine individuelle Entscheidung über den Beitritt zu dem System getroffen hat, sind die in den §§ 1 bis 3 genannten Auskünfte dem Angestellten unverzüglich nach der Aufnahme in das betreffende System zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215309

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