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§ 2 Standesregeln für Versicherungsvermittlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2019

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

§ 2.

(1) Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß § 1 Abs. 1 bis 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6 zu entsprechen.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 137a Abs. 1 GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 7, Abs. 8, Abs. 9 Z 1 bis 4 und Z 9 und §§ 3 bis 6.

(3) Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Abs. 2 ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:

  1. 1. dem Kunden werden Informationen über seine Identität und Anschrift sowie über Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt,
  2. 2. es werden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um § 1 Abs. 1 bis 3 und § 6 zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, und
  3. 3. das in § 3 Abs. 7 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird ausgehändigt.

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20010682

Dokumentnummer

NOR40215307

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