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§ 12 IQS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2019

Überleitung der Bediensteten

§ 12.

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und nicht gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen innehaben, werden mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2020 in ein Dienstverhältnis zum Bund übergeleitet. Anlässlich des Wechsels in ein Dienstverhältnis zum Bund besteht kein Anspruch auf Zahlung einer Abfertigung. Die im vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

(2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 30. Juni 2020 in einem Arbeitsverhältnis zum BIFIE stehen und gleichzeitig ein aufrechtes (karenziertes) Dienstverhältnis als Bundeslehrpersonen inne haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 eine Erklärung abgeben, dass sie in Dienstverhältnisse zum Bund im Allgemeinen Verwaltungsdienst bzw. Verwaltungsdienst übergeleitet werden wollen. Diese Erklärung ist spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 schriftlich gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung abzugeben. Die Erklärung ist rechtsunwirksam, wenn ihr die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer eine Bedingung beigefügt hat.

(3) Sofern eine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung im Sinne des Abs. 2 abgegeben wurde, endet der Karenzurlaub als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020 und die oder der Bedienstete wird unter Anwendung von Abs. 1 in die für die Verwendung entsprechende Verwendungsgruppe bzw. Entlohnungsgruppe überstellt.

(4) Gibt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer keine rechtzeitige und rechtswirksame Erklärung gemäß Abs. 2 ab, endet eine Karenzierung des Dienstverhältnisses als Bundeslehrperson mit Ablauf des 30. Juni 2020. Die Zeiten des Karenzurlaubs, der aufgrund einer Tätigkeit zum BIFIE eingegangen wurde, sind für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen. Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(5) Mit den zum Bund übergeleiteten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern sind Sonderverträge gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, abzuschließen. Diese Sonderverträge haben auf die vor dem Zeitpunkt des Wechsels bestehenden Arbeitsverhältnisse zum BIFIE Bedacht zu nehmen und es ist anzustreben, dass keine dienst- und besoldungsrechtliche Schlechterstellung der Bediensteten erfolgt. Die sondervertragliche Regelung der Besoldung dieser Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist höchstens mit dem Monatsbezug, den diese im Juni 2020 erhalten haben, festzulegen. Solche Sonderverträge bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für öffentlichen Dienst und Sport. Den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gebührt die im VBG für den jeweiligen Arbeitsplatz vorgesehene Entlohnung, wenn diese Entlohnung die sondervertraglich geregelte Entlohnung übersteigt.

(6) Abs. 5 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bedienstete des Bundes, die am 30. Juni 2020 ihren Dienst beim BIFIE verrichteten. Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister ist ermächtigt, diesen öffentlich-rechtlichen Bediensteten, sofern sich die Aufgaben gegenüber den im BIFIE wahrgenommenen Aufgaben nicht um mehr als 25% verändern, eine Ergänzungszulage im Ausmaß von bis zur Differenz zwischen dem Monatsbezug gemäß den für sie geltenden Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, und den für diese Aufgabenwahrnehmung zuletzt erhaltenen Geldleistungen zu gewähren.

(7) Auf öffentlich-rechtliche Bedienstete eines Landes, die am 30. Juni 2020 ihren Dienst beim BIFIE verrichteten, ist Abs. 5 anzuwenden und gilt § 121d Abs. 5 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984, sinngemäß.

(8) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in leitenden Funktionen im BIFIE sind als Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter im IQS einzusetzen, wenn vor der Überleitung ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren unter sinngemäßer Anwendung des Ausschreibungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 85/1989, durchgeführt wurde und sich nicht mehr als die Hälfte der Aufgaben und Tätigkeiten des betroffenen Arbeitsplatzes (Funktion) aufgrund der Eingliederung des BIFIE in das IQS ändert. Der Begutachtungskommission für die Bestellung dieser leitenden Funktionen gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:

(9) Zur Beschlussfähigkeit der Begutachtungskommission gemäß Abs. 8 ist die Anwesenheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind zu einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung nicht alle stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so hat die oder der Vorsitzende eine neuerliche Sitzung einzuberufen. Auf dieser und auf den folgenden Sitzungen ist die Begutachtungskommission auch dann beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden lediglich ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Die Begutachtungskommission hat ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit zu fassen; bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.

Schlagworte

Ausschreibungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40215236

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