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§ 11 IQS-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2019

2. Teil

Eingliederung des Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (BIFIE) Gesamtrechtsnachfolge

§ 11.

(1) Das Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) wird mit Ablauf des 30. Juni 2020 aufgelöst. Mit dem Stichtag 1. Juli 2020 tritt der Bund in alle Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Verbindlichkeiten des BIFIE im Wege der Gesamtrechtsnachfolge ein.

(2) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2019

Gesetzesnummer

20010675

Dokumentnummer

NOR40215235

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