Wiederholungsprüfung
§ 11.
(1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Bei der Wiederholung der Prüfung sind nur die mit „Nicht Genügend“ bewerteten Prüfungsgegenstände zu prüfen.
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2019
Gesetzesnummer
20010657
Dokumentnummer
NOR40214877
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