Übergangsbestimmung
§ 8.
Für eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Abwassereinleitung gemäß §§ 32 und 32b WRG 1959 sind die in Anlagen A bis C beschriebenen Methoden und technischen Normen anzuwenden. Dabei ist für den Parameter „Fischtoxizität“ die Methode des Parameters „Fischeitoxizität“ und für den Parameter „Summe der Kohlenwasserstoffe“ die Methode des Parameters „Kohlenwasserstoff-Index“ heranzuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2019
Gesetzesnummer
20010652
Dokumentnummer
NOR40214666
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