Ziele
§ 1.
Leistungen der Sozialhilfe aus öffentlichen Mitteln sollen
- 1. zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
- 2. integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksichtigen und
- 3. insbesondere die (Wieder-)Eingliederung von Bezugsberechtigten in das Erwerbsleben und die optimale Funktionsfähigkeit des Arbeitsmarktes weitest möglich fördern.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
20010649
Dokumentnummer
NOR40214600
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