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§ 1 Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya sowie der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.5.2019

Gegenstand

§ 1.

Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung von Verpflichtungen aus dem Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt, BGBl. III Nr. 135/2018, sowie die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union, ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 144 vom 07.06.2017 S. 38.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010647

Dokumentnummer

NOR40214553

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