ARTIKEL 20
Internationale Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien können folgende Fragen zur Erörterung im Gemeinsamen Ausschuss gemäß Artikel 17 einbringen:
- a) Luftverkehr und internationale Organisationen,
- b) mögliche Entwicklungen in den Luftverkehrsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und Drittstaaten und
- c) Entwicklungstendenzen in bilateralen oder multilateralen Vereinbarungen;
dies schließt die Möglichkeit ein, Vorschläge zur Ausarbeitung abgestimmter Standpunkte auf den betreffenden Gebieten vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214497
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