vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 15 Luftverkehrsabkommen Kanada, EG und Mitgliedstaaten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.5.2019

ARTIKEL 15

Flugverkehrsmanagement

Die Vertragsparteien arbeiten bei der Sicherheitsaufsicht und in Fragen des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel zusammen, die Gesamteffizienz zu optimieren, die Kosten zu verringern und die Sicherheit und Kapazität der bestehenden Systeme zu steigern. Die Vertragsparteien rufen ihre Anbieter von Flugnavigationsdiensten zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Interoperabilität auf, um die Integration der Systeme beider Seiten nach Möglichkeit voranzutreiben, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern und gegebenenfalls Informationen auszutauschen.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2019

Gesetzesnummer

20010641

Dokumentnummer

NOR40214492

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)