ARTIKEL 15
Flugverkehrsmanagement
Die Vertragsparteien arbeiten bei der Sicherheitsaufsicht und in Fragen des Flugverkehrsmanagements mit dem Ziel zusammen, die Gesamteffizienz zu optimieren, die Kosten zu verringern und die Sicherheit und Kapazität der bestehenden Systeme zu steigern. Die Vertragsparteien rufen ihre Anbieter von Flugnavigationsdiensten zur Fortsetzung der Zusammenarbeit im Bereich der Interoperabilität auf, um die Integration der Systeme beider Seiten nach Möglichkeit voranzutreiben, die Umweltauswirkungen des Luftverkehrs zu verringern und gegebenenfalls Informationen auszutauschen.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2019
Gesetzesnummer
20010641
Dokumentnummer
NOR40214492
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
