Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen an die Ausbildungen für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Ausübung der Musiktherapie und die Kompetenzen, die im Rahmen der Ausbildung für die mitverantwortliche und die eigenverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie zur Erlangung einer Berufsberechtigung gemäß den §§ 12 und 13 des Bundesgesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Musiktherapie (Musiktherapiegesetz – MuthG), BGBl. I Nr. 93/2008, in der geltenden Fassung, erworben werden müssen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214364
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