vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 8

(1) Das zu den EU-Organen abgestellte beziehungsweise abgeordnete Militär- oder Zivilpersonal genießt Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihm in Ausübung seines Dienstes vorgenommenen mündlichen oder schriftlichen Äußerungen sowie Handlungen; diese Immunität gilt auch nach Ende seiner Abstellung beziehungsweise Abordnung.

(2) Die Immunität nach diesem Artikel wird im Interesse der EU und nicht zum persönlichen Vorteil des Personals gewährt.

(3) Sowohl die zuständige Behörde des Entsendestaats als auch die jeweiligen EU-Organe heben die Immunität des zu den EU-Organen abgestellten beziehungsweise abgeordneten Militär- oder Zivilpersonals in allen Fällen auf, in denen die Immunität verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen sie von der zuständigen Behörde und dem jeweiligen EU-Organ unbeschadet der Interessen der Europäischen Union aufgehoben werden kann.

(4) Die EU-Organe arbeiten jederzeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammen, um eine geordnete Rechtspflege zu erleichtern, und greifen ein, um jeden Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten zu verhindern.

(5) Liegt nach Ansicht einer zuständigen Behörde oder einer gerichtlichen Stelle eines Mitgliedstaats ein Missbrauch der nach diesem Artikel gewährten Immunitäten vor, so nehmen die zuständige Behörde des Entsendestaats und das jeweilige EUOrgan auf Antrag mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Rücksprache, um festzustellen, ob tatsächlich ein Missbrauch vorliegt.

(6) Führt die Rücksprache zu keinem für beide Seiten befriedigenden Ergebnis, so wird die Streitigkeit von dem jeweiligen EU-Organ mit dem Ziel einer Beilegung geprüft.

(7) Kann eine solche Streitigkeit nicht beigelegt werden, so beschließt das jeweilige EU-Organ die Modalitäten, nach denen sie beizulegen ist. Sofern der Rat betroffen ist, legt er derartige Modalitäten einstimmig fest.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214312

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)