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Artikel 3 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 3

Das Militär- und Zivilpersonal sowie dessen Familienangehörige sind verpflichtet, das Recht des Aufnahmestaats zu achten und jede Handlung zu unterlassen, die mit dem Sinn dieses Übereinkommens unvereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214307

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