vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 14 EU-Truppenstatut

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Artikel 14

Die Hauptquartiere und Truppen erhalten bei der Benutzung von Post, Telekommunikation sowie Verkehrsmitteln und -wegen dieselben Erleichterungen und Gebührennachlässe wie die Truppen des Aufnahmestaats nach den in diesem Staat geltenden Vorschriften.

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019

Gesetzesnummer

20010633

Dokumentnummer

NOR40214318

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)