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§ 90 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Jahresvoranschlag und Jahresabschluss

§ 90.

Der Vorstand der Bundeskammer der Ziviltechniker hat alljährlich bis 1. November dem Kammertag, der Kammervorstand jeder Länderkammer bis 1. Dezember der Kammervollversammlung den Jahresvoranschlag für das nächste Jahr zur Beschlussfassung und den Jahresabschluss für das vorhergehende Jahr zur Genehmigung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40214016

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