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§ 4 Kerndaten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Anforderungen an und Bereitstellung von Kerndaten

§ 4.

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die technischen Formatvorgaben für die Kerndaten gemäß Anhang VIII BVergG 2018 und Anhang VII BVergGKonz 2018 auf https://www.data.gv.at und auf https://www.ref.gv.at/ gleichzeitig zu veröffentlichen.

(2) Der Auftraggeber hat die Kerndaten gemäß den technischen Formatvorgaben nach Abs. 1 zur Verfügung zu stellen. Die Kerndaten sind in der Syntax XML unter Berücksichtigung des Kerndaten-XML-Schemas zu erstellen.

(3) Es ist ein Kerndatensatz pro Bekanntmachung oder Bekanntgabe zur Verfügung zu stellen.

(4) Ein Kerndatensatz darf nur aus einer einzigen Kerndatenquelle referenziert werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20010591

Dokumentnummer

NOR40213360

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