vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Kerndaten-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Anforderungen an und Bereitstellung von Metadaten

§ 2.

(1) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat das technische Schema für die Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at zu veröffentlichen. Der Auftraggeber hat die Metadaten gemäß diesem technischen Schema auf https://www.data.gv.at bereitzustellen.

(2) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Kategorie“ mit dem Wert „Verwaltung und Politik“ zu befüllen.

(3) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Schlagworte“ mit dem Wert „Ausschreibung“ zu befüllen.

(4) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Datensatz, Dienst oder Dokument Link“ mit dem Link auf die Kerndatenquelle (URL) zu befüllen.

(5) In jedem Metadatensatz ist das Feld „Veröffentlichende Stelle – E-Mailkontakt“ mit einer gültigen E-Mail-Adresse zu befüllen.

(6) Die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat für die Zwecke der Bereitstellung von Metadaten auf https://www.data.gv.at ein Formular am Unternehmensserviceportal bereitzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20010591

Dokumentnummer

NOR40213358

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)