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§ 13 RfG Anforderungs-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.4.2019

Fähigkeit von Stromerzeugungsanlagen des Typs B zur Abgabe von Blindleistung

§ 13.

(1) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf derx-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

Abbildung 5: U-Q/Pmax-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B bei Maximalkapazität

Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,925 untererregt bis 0,925 übererregt).

(2) In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann alternativ vom relevanten Netzbetreiber im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.

(3) Eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung ist zulässig.

(4) In den ArbeitsbereichenQ/Pmax > 0 und U/p.u. < 0,9 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/Pmax < 0 und U/p.u. > 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.

Zuletzt aktualisiert am

03.04.2024

Gesetzesnummer

20010590

Dokumentnummer

NOR40213343

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