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Artikel 3 Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilit. Bedrohungen aus der Luft – DV (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 3

Einzelheiten der Durchführung der Zusammenarbeit

(1) Im Rahmen dieser Vereinbarung informieren sich die Einsatzbehörden beider Parteien gegenseitig schnellstmöglich über alle Ereignisse, die für die andere Partei eine nichtmilitärische Bedrohung aus der Luft gemäß Artikel 2 lit. d des Abkommens bedeuten könnten. Sie bedienen sich dabei der Mittel und Verfahren gemäß Anhang 1.

(2) Die Koordination sowie die taktische Kontrolle richten sich nach Anhang 2.

(3) Die fliegerischen Verfahren richten sich nach Anhang 3.

(4) Die Einstufungen und Symbolik richten sich nach Anhang 4.

(5) Die Unterstützungsmaßnahmen richten sich nach Anhang 5.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2019

Gesetzesnummer

20010577

Dokumentnummer

NOR40213133

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