Gegenstand der Poststatistik
§ 1.
(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- 1. Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- 2. Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 3. Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 4. Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 5. Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 6. Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- 7. Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- 8. Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
- 9. Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
- 1 0.Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
- 11. Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
- 12. Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.
Schlagworte
Marktentwicklung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010565
Dokumentnummer
NOR40212659
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