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§ 1 PEV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2019

Gegenstand der Poststatistik

§ 1.

(1) Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß § 7 Abs. 2 Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.

(2) Folgende Statistiken sind zu erstellen:

  1. 1. Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
  2. 2. Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  3. 3. Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  4. 4. Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  5. 5. Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  6. 6. Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
  7. 7. Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
  8. 8. Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
  9. 9. Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
  10. 1 0.Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
  11. 11. Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
  12. 12. Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Schlagworte

Marktentwicklung

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2019

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40212659

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