Statistische Einheiten
§ 2.
Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2019
Gesetzesnummer
20010565
Dokumentnummer
NOR40212660
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