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§ 2 Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

2. Abschnitt

Handelsklassenschema für Schlachtkörper von mindestens acht Monate alten Rindern Protokoll bei Rinderschlachtkörpern

§ 2.

(1) Der Verfügungsberechtigte des Schlachtbetriebes oder dessen Beauftragter (im Folgenden: Verfügungsberechtigter) hat unverzüglich nach Einstufung der Rinderschlachtkörper und Feststellung des Warmgewichtes für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.

(2) Das Protokoll hat zu enthalten:

  1. 1. die zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendete Ohrmarkennummer des Tieres,
  2. 2. die fortlaufende Schlachtnummer,
  3. 3. Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
  4. 4. die Fleischigkeits- und Fettgewebeklasse,
  5. 5. die Kategorie,
  6. 6. das Warmgewicht,
  7. 7. den Schlachttag sowie
  8. 8. den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.

(3) Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.

(4) Das Ohr samt der zur Identifizierung gemäß den geltenden Tierkennzeichnungsvorschriften verwendeten Ohrmarke hat durch Schnittführung oder andere geeignete technische Maßnahmen bis zur Protokollierung der Ohrmarkennummer unter Beachtung einwandfreier hygienischer Bedingungen in bindegeweblicher Verbindung am Schlachtkörper zu verbleiben, sodass diese jederzeit ohne Schwierigkeiten abgelesen werden kann.

(5) Der Verfügungsberechtigte hat zu gewährleisten, dass zum Zeitpunkt der Klassifizierung das Geburtsdatum des jeweiligen Rindes bekannt ist.

(6) Der Einstufung und Kennzeichnung ist das Warmgewicht zugrunde zu legen, welches spätestens 30 Minuten nach dem Ausweiden vorschriftsmäßig zu ermitteln ist.

Schlagworte

Fleischigkeitsklasse

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2019

Gesetzesnummer

20010561

Dokumentnummer

NOR40212448

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