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Artikel 9: Gemeinsame Übungen Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2019

Artikel 9: Gemeinsame Übungen

Die Parteien führen regelmäßig gemeinsame grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Zusammenarbeit durch.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211404

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