Geltungs- und Anwendungsbereich
§ 1.
Mit dieser Verordnung werden die zur Erhebung der Identität des aktuellen oder zukünftigen Teilnehmers geeigneten Identifizierungsverfahren festgelegt. Sie ist anzuwenden vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019.
Schlagworte
Geltungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Gesetzesnummer
20010545
Dokumentnummer
NOR40211368
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)