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§ 3 NEIV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Verfahrensbezogene Sicherungsmaßnahmen

§ 3.

(1) Der dem Zweck der elektronisch unterstützten Identitätsfeststellung und -prüfung dienende Teil des Gesprächs mit der Partei ist zumindest akustisch zur Gänze aufzuzeichnen; § 12 Abs. 4 DSG ist anzuwenden. Darüber hinaus sind Bildschirmkopien anzufertigen, die bei geeigneten Belichtungsverhältnissen Folgendes aus dem Vorgang des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens abbilden müssen:

  1. 1. Jedenfalls das Gesicht der Partei,
  2. 2. die Präsentation der Vorderseite des amtlichen Lichtbildausweises (§ 36b Abs. 2 zweiter Satz NO) oder von dessen Datenseite und
  3. 3. die Präsentation der Rückseite des amtlichen Lichtbildausweises oder von dessen Datenseite.

Unter einer Bildschirmkopie im Sinn dieser Verordnung ist dabei eine mittels elektronischer Datenverarbeitung gefertigte und gespeicherte Grafik zu verstehen, die den Bildschirminhalt als visuelle Komponente des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens bezogen auf den Zeitpunkt ihrer Erstellung in einer solchen Qualität wiedergibt, dass dem jeweiligen Überprüfungs- und Dokumentationszweck entsprochen wird und die Partei und die auf dem amtlichen Lichtbildausweis enthaltenen Daten vollständig und zweifelsfrei erkennbar sind.

(2) Die Partei hat während des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens nach Aufforderung

  1. 1. ihren Kopf unter Präsentation des Gesichts zu bewegen und getrennt davon
  2. 2. die Seriennummer ihres amtlichen Lichtbildausweises mitzuteilen.

(3) Der Notar oder der Mitarbeiter, der das elektronisch unterstützte Identifikationsverfahren durchführt, hat sich von der Authentizität des amtlichen Lichtbildausweises wie folgt zu vergewissern:

  1. 1. Visuelle Überprüfung des Vorhandenseins der optischen Sicherheitsmerkmale einschließlich bewegungsoptischer (holographischer) oder gleichwertiger Sicherheitsmerkmale, die nach Aufforderung zum horizontalen und vertikalen Kippen des amtlichen Lichtbildausweises deutlich erkennbar sein müssen;
  2. 2. Überprüfung der korrekten alphanumerischen Ziffernorthographie der Seriennummer;
  3. 3. Überprüfung der Unversehrtheit der Laminierung, die den amtlichen Lichtbildausweis umschließt, oder vergleichbarer Merkmale, die für die Unversehrtheit des Dokuments sprechen;
  4. 4. Überprüfung zum Zwecke des Ausschlusses, dass es sich nur um ein nachträglich mit dem amtlichen Lichtbildausweis verbundenes Lichtbild handelt;
  5. 5. Überprüfung der logischen Konsistenz
  1. a) der Merkmale der Partei oder der vertretungsbefugten natürlichen Person der Partei einerseits und der Personenbeschreibung sowie des Lichtbildes im amtlichen Lichtbildausweis andererseits, außerdem
  2. b) des Lichtbildes, des Ausstellungsdatums und des Geburtsdatums im amtlichen Lichtbildausweis zueinander, außerdem
  3. c) aller weiterer unter Umständen bereits vorhandener Daten der Partei einerseits und der entsprechenden weiteren Angaben auf dem amtlichen Lichtbildausweis andererseits.

(4) Die Partei hat während der laufenden Videoübertragung eine eigens für den Zweck des elektronisch unterstützten Identifikationsverfahrens gültige, zentral generierte und an sie per E-Mail oder SMS übermittelte Ziffernfolge unmittelbar einzugeben und an den Mitarbeiter elektronisch zurückzusenden.

Schlagworte

Identitätsprüfung, Überprüfungszweck

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20010541

Dokumentnummer

NOR40211349

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