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§ 94 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt IV

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben

§ 94.

(1) Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein Beitragssatz von 18% nicht aus, um ein dauerhaftes Gleichgewicht zwischen Einnahmen und Ausgaben unter Berücksichtigung von Zuführungen aus der liquiden Rücklage und der Sonderrücklage sicherzustellen, so hat die Hauptversammlung jeweils für das der Beschlussfassung folgende Kalenderjahr

  1. 1. den Anpassungsfaktor der ersten Stufe abweichend von § 23 entsprechend niedriger, mindestens jedoch mit 1,0 festzusetzen und, wenn dies nicht ausreicht,
  2. 2. einen Pensionsbeitrag in der Höhe von bis zu 10% aller laufenden Leistungen aus den Versorgungsfällen des Alters, des Todes und der Berufsunfähigkeit (ausgenommen vom Berufsunfähigkeitsgeld) zu beschließen.

(2) Erweisen sich die Maßnahmen nach Abs. 1 als ungenügend, so hat die Hauptversammlung für das der Beschlussfassung jeweils folgende Kalenderjahr in einer ausgewogenen Weise den Beitragssatz bis auf 20% und nachfolgend, wenn auch diese Maßnahme nicht ausreicht, den Pensionsbeitrag bis auf 15% zu erhöhen.

(3) Wird ein Solidaritätsbeitrag (§ 12) eingehoben, so ist dieser auf den Pensionsbeitrag anzurechnen.

(4) Die in den Abs. 1 bis 3 genannten Maßnahmen dürfen nicht dazu führen, dass der jeweils geltende Mindestbetrag für die laufenden Leistungen (§§ 52 Abs. 6, 62 Abs. 5, 65 und 68) unterschritten wird.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210820

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