Sonderrücklage
§ 92.
(1) Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.
(2) Wenn sich aus der Langfristprognose (§ 10 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für diesen Zeitraum einer Sonderrücklage zuzuführen, die zur Abdeckung des Mehraufwandes zu verwenden ist.
(3) Wenn sich aus der letzten Langfristprognose ein geringerer Mehraufwand als bisher prognostiziert ergibt, so kann die Hauptversammlung die entsprechende Auflösung der Sonderrücklage beschließen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210818
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