Zahlungsempfänger/in
§ 39.
(1) Die Leistungen werden an die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, an ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.
(2) Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kinderzuschüsse vom/von der Zahlungsempfänger/in nicht zugunsten des Kindes verwendet werden, so kann die Versorgungsanstalt mit Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes eine/n andere/n Zahlungsempfänger/in bestellen.
Schlagworte
Zahlungsempfängerin
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210765
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