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§ 109 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Abschnitt II

Schlussbestimmungen Vollziehung

§ 109.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 22 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 75, soweit sie sich auf das Leistungsstreitverfahren erster und zweiter Instanz bezieht, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz sowie hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz betraut.

Schlagworte

Gebührenbefreiung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210835

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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