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§ 108 NVG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

§ 108.

(1) Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.

(2) Die in den Fällen der §§ 94 Abs. 6 und 95 des Notarversicherungsgesetzes 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Beitragszeiten bzw. Dienstzeiten gelten als Versorgungszeiten im Sinne des § 45.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2019

Gesetzesnummer

20010533

Dokumentnummer

NOR40210834

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