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§ 3 Publikationsmedienverordnung Verteidigung und Sicherheit 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

§ 3.

(1) Bekanntmachungen sind der Wiener Zeitung GmbH im Online-Verfahren zu übermitteln.

(2) In Ausnahmefällen können Bekanntmachungen auch in anderer elektronischer Form oder per Fax übermittelt werden. Die Wiener Zeitung GmbH hat die entsprechenden elektronischen Adressen bzw. die Faxnummern im Internet bekannt zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2019

Gesetzesnummer

20010528

Dokumentnummer

NOR40210528

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