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§ 5 PLABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Zurechnung und Fachaufsicht

§ 5.

(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

  1. 1. bei der Durchführung
  1. der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
  2. der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
  3. der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
  1. 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
  2. 3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

  1. des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
  2. der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
  3. der erhebungsberechtigten Gemeinde

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40246237

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