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§ 3 PLABG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2022

Aufgaben

§ 3.

(1) Dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge obliegt im Auftrag des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes

  1. 1. die Durchführung der Prüfung lohnabhäng iger Abgaben und Beiträge (§ 4);
  2. 2. die Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen für Zwecke der Erhebung von lohnabhängigen Abgaben.

(2) In Rechtsmittelverfahren, denen eine Prüfung gemäß Abs. 1 Z 1 oder eine Maßnahme gemäß Abs. 1 Z 2 vorausgegangen ist, können die Organe des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge das Finanzamt unterstützen. Dies umfasst auch die Vertretung des Finanzamtes bei mündlichen Verhandlungen (§ 274 BAO) sowie Erörterungsterminen (§ 269 Abs. 3 BAO).

Schlagworte

Aufsichtsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20010524

Dokumentnummer

NOR40246236

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