Zurechnung und Fachaufsicht
§ 5.
(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
- 1. bei der Durchführung
- – der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
- – der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
- – der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
- 2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
- 3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
- – des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
- – der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
- – der erhebungsberechtigten Gemeinde
- soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.
Schlagworte
Aufsichtsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2022
Gesetzesnummer
20010524
Dokumentnummer
NOR40246237
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