Abwicklung
§ 5.
(1) Mit der Entgegennahme der Abrechnungsunterlagen und deren jeweiliger Prüfung ist mittels eines zwischen Buchhaltungsagentur des Bundes und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen abzuschließenden Vertrages die Buchhaltungsagentur als Abwicklungsstelle zu betrauen.
(2) Die Abwicklungsstelle hat nach Abschluss der Abrechnung dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Finanzen bis spätestens 30. Juni 2019 zu berichten.
(3) Die Entscheidungsbefugnis über die Gewährung der Mittel gemäß § 1 nach Durchführung der Endabrechnung durch die Abwicklungsstelle obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
(4) Im Jahr 2018 zu viel gewährte Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2018
Gesetzesnummer
20010523
Dokumentnummer
NOR40210389
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