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§ 6 Zweckzuschuss aufgrund der Abschaffung des Zugriffs auf Vermögen bei Unterbringung von Personen in stationären Pflegeeinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.12.2018

Vollziehung

§ 6.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2018

Gesetzesnummer

20010523

Dokumentnummer

NOR40210390

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