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§ 6 APLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Zusammenlagerung

§ 6.

(1) Aerosolpackungen dürfen in Vorratsräumen, Sicherheitsschränken und Arbeitsräumen, ausgenommen Verkaufsräumen, nicht mit gefährlichen Stoffen oder Gemischen, denen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, physikalische Gefahren (H-Sätze der H200-Reihe) zugeordnet sind, zusammengelagert werden. Ausgenommen davon sind jene gefährlichen Stoffe und Gemische, für die die Zusammenlagerung mit Aerosolpackungen nach anderen Verordnungen auf Grund der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zulässig ist.

(2) Erfolgt eine Zusammenlagerung nach Abs. 1 zweiter Satz, dann müssen die betreffenden Räume oder Sicherheitsschränke den Vorschriften für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe und Gemische entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010514

Dokumentnummer

NOR40210276

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