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§ 2 APLV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Lagerung

§ 2.

(1) Lagerung im Sinne dieser Verordnung ist das Vorhandensein von Aerosolpackungen zwecks Aufbewahrung. Lagerung liegt auch dann vor, wenn Aerosolpackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.

(2) Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt nicht vor, wenn Aerosolpackungen

  1. 1. sich in Verwendung befinden oder zur unmittelbaren Verwendung – in der dafür unbedingt erforderlichen Menge (Tagesbedarf) – bereitstehen oder
  2. 2. im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes – GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 91/2013, befördert werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2018

Gesetzesnummer

20010514

Dokumentnummer

NOR40210272

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