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Artikel 1 Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens – Kundmachung von Änderungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.6.1993

Artikel 1

Die Kundmachung des Beschlusses der Versammlung des Verbandes für die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens vom 29. September 1992, mit dem die Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (BGBl. Nr. 348/1979 idF BGBl. Nr. 525/1984, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 193/1992) geändert wird, hat dadurch zu erfolgen, daß dieser Beschluß im Österreichischen Patentamt (1014 Wien, Kohlmarkt 8 —10) zur Einsichtnahme während der Amtsstunden aufgelegt wird.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20010448

Dokumentnummer

NOR40209808

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