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§ 7 EG-L 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.6.2024

Erarbeitung und Umsetzung von Maßnahmen

§ 7.

(1) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen (§ 4) haben Verhandlungen stattzufinden. Die Verantwortlichkeit zur Führung der Verhandlungen obliegt den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986, zuständigen Bundesministern. Im Falle der Aktualisierung des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 sind auch Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen.

(2) Die Verhandlungen sind so rechtzeitig aufzunehmen, dass das nationale Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 fristgerecht an die Europäische Kommission übermittelt werden kann. Die Verhandlungen sind innerhalb von maximal sechs Monaten, spätestens jedoch einen Monat vor Ablauf der jeweiligen Übermittlungsfrist des nationalen Luftreinhalteprogrammes gemäß § 6 an die Europäische Kommission, abzuschließen.

(3) Bei der Erarbeitung von Maßnahmen

  1. 1. ist zu bewerten, in welchem Umfang sich nationale Emissionsquellen voraussichtlich auf die Luftqualität in Österreich auswirken;
  2. 2. ist die Notwendigkeit zu berücksichtigen, Luftschadstoffemissionen zu reduzieren, um die Immissionsgrenz- und Immissionszielwerte gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft zu erreichen;
  3. 3. ist zur Erfüllung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für Feinstaub black carbon prioritär zu behandeln;
  4. 4. ist die Kohärenz mit anderen einschlägigen Plänen und Programmen, die aufgrund von nationalen oder Unionsrechtsvorschriften erstellt wurden, sicherzustellen;
  5. 5. ist der UNECE-Leitfaden für Techniken zur Vermeidung und Reduktion von Ammoniakemissionen aus landwirtschaftlichen Quellen, Beschluss 2012/11, ECE/EB/AIR/113/Add. 1 zu berücksichtigen und sind die besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie (EU) 2010/75 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010 S. 17, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 158 vom 19.06.2012 S. 25 zu nutzen;
  6. 6. sind das Reduktionspotential und der erforderliche Zeitraum für das Wirksamwerden der Maßnahmen zu berücksichtigen;
  7. 7. ist darauf Bedacht zu nehmen, dass den Kosten der Maßnahmen eine möglichst große Verringerung der Emissionen gegenübersteht;
  8. 8. ist zu berücksichtigen, dass der mit der Erfüllung der Maßnahmen verbundene Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht.

(4) Maßnahmen können auch als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden.

(5) Das Ergebnis der Verhandlungen ist gesondert festzuhalten und die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.

(6) Geht aus den gemäß § 5 übermittelten Daten hervor, dass die in § 4 Abs. 1 genannten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen nicht erfüllt werden oder besteht die Gefahr, dass sie nicht erfüllt werden können, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit den jeweils gemäß BMG zuständigen Bundesministern gemäß den Grundsätzen des Abs. 3 zusätzliche Maßnahmen im Bereich der Luftreinhaltung zur Erreichung der nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen mit Verordnung festlegen.

(7) Der Einsatz von Düngemitteln aus Ammoniumcarbonat ist verboten.

Schlagworte

Immissionsgrenzwert

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40262059

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