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§ 4 EG-L 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2018

Nationale Emissionsreduktionsverpflichtungen

§ 4.

(1) Die jährlichen Emissionen der inAnlage 1 genannten Luftschadstoffe sind gemäß den dort festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen zu begrenzen.

(2) Die Begrenzung der jährlichen Emissionen zwischen den Jahren 2020 und 2029 folgt einem linearen Reduktionspfad, der zwischen den jeweiligen Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2020 ergeben, und den Emissionsmengen, die sich aus den nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen für 2030 ergeben, gezogen wird. Für das Jahr 2025 gelten indikative Zwischenziele, die sich für jeden der inAnlage 1 genannten Luftschadstoffe anhand des linearen Reduktionspfads bestimmen.

(3) Anstelle des linearen Reduktionspfads gemäß Abs. 2 kann für die inAnlage 1 genannten Luftschadstoffe ein nichtlinearer Reduktionspfad gewählt werden, sofern

  1. 1. ein nichtlinearer Reduktionspfad wirtschaftlich oder technisch effizienter ist als der lineare Reduktionspfad gemäß Abs. 2,
  2. 2. sich der nichtlineare Reduktionspfad ab dem Jahr 2025 schrittweise dem linearen Reduktionspfad annähert und
  3. 3. die Festlegung eines nichtlinearen Reduktionspfads die Emissionsreduktionsverpflichtung des jeweiligen Luftschadstoffs für 2030 unberührt lässt.

(4) Zur Begrenzung der jährlichen Emissionen sind gemäß § 7 Maßnahmen zu erarbeiten und im nationalen Luftreinhalteprogramm gemäß § 6 festzulegen.

(5) Gelingt es nicht, die jährlichen Emissionen bis zum Jahr 2025 im Einklang mit dem festgelegten Reduktionspfad zu begrenzen, ist in den darauffolgenden informativen Inventurberichten gemäß § 5 die Abweichung zu begründen und sind Maßnahmen darzustellen, die zur Einhaltung der inAnlage 1 festgelegten nationalen Emissionsreduktionsverpflichtungen führen.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20010426

Dokumentnummer

NOR40209485

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